Rechtssatz RS0126909
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126909
Entscheidungsdatum
14.11.2017
Rechtssatz
Nach dem Zweck des § 162 Abs 3 ASVG als Entgeltersatz erhöhen vom Dienstgeber gewährte Optionsrechte („stock options“), die von der Versicherten unabhängig vom Beschäftigungsverbot in vollem Umfang ausgeübt werden konnten, die Bemessungsgrundlage für das Wochengeld nicht.Nach dem Zweck des Paragraph 162, Absatz 3, ASVG als Entgeltersatz erhöhen vom Dienstgeber gewährte Optionsrechte („stock options“), die von der Versicherten unabhängig vom Beschäftigungsverbot in vollem Umfang ausgeübt werden konnten, die Bemessungsgrundlage für das Wochengeld nicht.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 33/11t
Entscheidungstext OGH 12.04.2011 10 ObS 33/11t
- 10 ObS 113/17s
Entscheidungstext OGH 14.11.2017 10 ObS 113/17s
Beisatz: Wurde ein Sach- oder Geldbezug vom Dienstgeber für die Zeit des Wochengeldbezugs weiter gewährt, ist er bei der Berechnung des Wochengeldes nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126909
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2018
Dokumentnummer
JJR_20110412_OGH0002_010OBS00033_11T0000_001