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Rechtssatz RS0126910×

Rechtssatz RS0126910

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126910

Geschäftszahl

10Ob43/11p

Entscheidungsdatum

31.05.2011

Rechtssatz

Eine der Rücknahme des Unterhaltsantrags vergleichbare Situation ist gegeben, wenn das Unterhaltsverfahren nach Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellung der Abstammung allein deshalb unerledigt bleibt, weil das Kind einen Fortsetzungsantrag unterlässt, um weiterhin in den Genuss der Richtsatzvorschüsse zu kommen. Auch in diesem Fall ist der Zusammenhang mit einer bestehenden Unterhaltspflicht ‑ gleichermaßen wie in den vom Gesetzgeber in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, explizit genannten Fällen ‑ gelöst. Da der geregelte und der ungeregelte Fall in den maßgeblichen Voraussetzungen übereinstimmen, ist der in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, UVG geregelte Einstellungsgrund der Rücknahme des Unterhaltsfestsetzungsantrags analog auch auf den Fall anzuwenden, dass das Kind bzw dessen Vertreter nach Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellung der Abstammung die Stellung eines Fortsetzungsantrags im unterbrochenen Unterhaltsfestsetzungsverfahren zu dem Zweck unterlässt, um weiterhin Richtsatzvorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 4, UVG zu beziehen.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 43/11p
    Entscheidungstext OGH 31.05.2011 10 Ob 43/11p
    Veröff: SZ 2011/69

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126910

Im RIS seit

04.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2013

Dokumentnummer

JJR_20110531_OGH0002_0100OB00043_11P0000_001