Rechtssatz RS0126921
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126921
Entscheidungsdatum
29.05.2019
Rechtssatz
Hebt das Höchstgericht ein Urteil aus dem Grund des § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO auf, so hat es weder über die Schuld des Angeklagten abgesprochen noch eine Wertung der vorliegenden Verfahrensergebnisse vorgenommen, sondern dem Erstgericht bloß aufgetragen, eine solche im Rahmen einer bislang gänzlich fehlenden nachvollziehbaren Begründung selbst anzustellen. Aus diesem Grund sind die Mitglieder des erkennenden Senats im nachfolgenden Rechtsgang nicht nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ausgeschlossen.Hebt das Höchstgericht ein Urteil aus dem Grund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, vierter Fall StPO auf, so hat es weder über die Schuld des Angeklagten abgesprochen noch eine Wertung der vorliegenden Verfahrensergebnisse vorgenommen, sondern dem Erstgericht bloß aufgetragen, eine solche im Rahmen einer bislang gänzlich fehlenden nachvollziehbaren Begründung selbst anzustellen. Aus diesem Grund sind die Mitglieder des erkennenden Senats im nachfolgenden Rechtsgang nicht nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
- 12 Ns 53/10f
Entscheidungstext OGH 16.09.2010 12 Ns 53/10f
- 12 Os 11/19p
Entscheidungstext OGH 04.03.2019 12 Os 11/19p
Beisatz: Ebenso bei (amtswegiger) Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO (Rechtsfehler mangels Feststellungen). (T1)
Beisatz: Dies gilt auch für das Oberlandesgericht als Berufungsgericht. (T2)
- 15 Os 56/19b
Entscheidungstext OGH 29.05.2019 15 Os 56/19b
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126921
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019
Dokumentnummer
JJR_20100916_OGH0002_0120NS00053_10F0000_001