Rechtssatz RS0126924
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126924
Entscheidungsdatum
29.03.2011
Rechtssatz
Die Vollstreckung eines von der Gemeinde stammenden Exekutionstitels nach § 6 Abs 1 MRG zur Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten obliegt ausschließlich den nach § 37 Abs 1 MRG zuständigen Gerichten. Dies gilt gleichermaßen zufolge der identen Regelungsinhalte für die Erledigung eines Antrags nach § 14c Abs 2 WGG zur Durchsetzung eines Auftrags nach § 14c Abs 1 WGG, der von der Schlichtungsstelle erlassen wurde.Die Vollstreckung eines von der Gemeinde stammenden Exekutionstitels nach Paragraph 6, Absatz eins, MRG zur Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten obliegt ausschließlich den nach Paragraph 37, Absatz eins, MRG zuständigen Gerichten. Dies gilt gleichermaßen zufolge der identen Regelungsinhalte für die Erledigung eines Antrags nach Paragraph 14 c, Absatz 2, WGG zur Durchsetzung eines Auftrags nach Paragraph 14 c, Absatz eins, WGG, der von der Schlichtungsstelle erlassen wurde.
Schlagworte
Zuständigkeit Außerstreitrichter Exekution § 6 Abs 1 und Abs 2 MRG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126924
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013
Dokumentnummer
JJR_20110329_OGH0002_0050OB00048_11M0000_001