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Rechtssatz RS0126928

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126928

Geschäftszahl

7Ob130/10h

Entscheidungsdatum

30.03.2011

Norm

ARB 2000 Art9.3.
VersVG §158l

Rechtssatz

Der Zweck des in Paragraph 158 l, VersVG behandelten Schiedsgutachterverfahrens besteht darin, dem Versicherungsnehmer in jenen Fällen, in denen sein grundsätzlicher Deckungsanspruch außer Streit steht, für bestimmte andere - hier näher beschriebene - Meinungsverschiedenheiten eine rasche und kostengünstige Alternative zur gerichtlichen Konfliktlösung anzubieten. Den Versicherer trifft die Hinweispflicht nur, wenn es wegen der in Paragraph 158 l, Absatz eins, VersVG genannten Meinungsverschiedenheiten zu einer gänzlichen oder teilweisen Ablehnung der Leistungspflicht kommt. Kommt es daher wegen einer grundsätzlichen Ablehnung des Versicherungsschutzes gemäß Paragraph 158 n, Absatz eins, VersVG zum Deckungsprozess, kann der Versicherer auch das Fehlen seiner Leistungspflicht wegen fehlender Erfolgsaussicht und wegen nicht zweckentsprechender oder wegen mutwilliger Interessenwahrnehmung einwenden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 130/10h
    Entscheidungstext OGH 30.03.2011 7 Ob 130/10h
    Veröff: SZ 2011/41

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126928

Im RIS seit

07.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2024

Dokumentnummer

JJR_20110330_OGH0002_0070OB00130_10H0000_002