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Rechtssatz RS0126930×

Rechtssatz RS0126930

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126930

Entscheidungsdatum

09.09.2013

Rechtssatz

Die aktienrechtlichen Verbote der Einlagenrückgewähr (Paragraph 52, AktG) und des Erwerbs eigener Aktien (Paragraph 65, AktG) und das Gebot der Gleichbehandlung aller Aktionäre (Paragraph 47 a, AktG) stehen Prospekthaftungsansprüchen nach Paragraph 11, KMG nicht entgegen; ebenso wenig die Lehre vom fehlerhaften Verband.

Anmerkung

Bem: Auf das Bezug habende Vorabentscheidungsersuchen des HG Wien vom 12.04.2012 an den EuGH (Rechtssache C-174/12) wird hingewiesen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 77/10i
    Entscheidungstext OGH 30.03.2011 7 Ob 77/10i
    Veröff: SZ 2011/40
  • 6 Ob 28/12d
    Entscheidungstext OGH 15.03.2012 6 Ob 28/12d
    Beisatz: Am Vorrang der Schadenersatzansprüche vor der Kapitalerhaltung ändert auch der Umstand nichts, dass Ansprüche ausschließlich oder zumindest überwiegend auf eine Verletzung der Vorschriften über die Ad-hoc-Publizität und auf Marktmanipulation gestützt werden und dass der Kläger die Aktien auf dem Sekundärmarkt erworben hat. (T1);
    Beisatz: Allerdings begründet nicht jede Gläubigerstellung als solche bereits den Vorrang gegnüber dem Verbot der Einlagenrückgewähr. Vielmehr ist zusätzlich die Prüfung erforderlich, ob die verletzten Normen bzw Verhaltenspflichten, auf die die Schadenersatzansprüche gestützt werden, den Aktionär eher als Drittgläubiger denn als Verbandsmitglied sehen. (T2);
    Beisatz: Für eine Befassung des Europäischen Gerichtshofs zur Klärung der Vereinbarkeit von Schadenersatzansprüchen von Aktionären gegen die Gesellschaft im Zusammenhang mit Kursmanipulationen und Verstößen gegen die Ad-hoc-Publizitätspflicht mit Art 15 der Kapital-Richtlinie besteht kein Anlass. Ein Widerspruch zwischen der innerstaatlichen Rechtslage und Unionsrecht ist nicht zu erkennen. (T3);
    Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der in der Lehre geäußerten Kritik an 7 Ob 77/10i und dem Unionsrecht. (T4)
    Veröff: SZ 2012/35
  • 4 Ob 89/13m
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 4 Ob 89/13m
    Vgl auch; Beisatz: Eine auf § 75 WAG 2007 gegründete Ersatzleistung an einen Genussscheinberechtigten als Anleger widerspricht nicht dem Verbot der Einlagenrückgewähr nach § 52 AktG. (T5)
  • 6 Ob 98/13z
    Entscheidungstext OGH 09.09.2013 6 Ob 98/13z
    Vgl auch; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126930

Im RIS seit

07.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Dokumentnummer

JJR_20110330_OGH0002_0070OB00077_10I0000_001