Rechtssatz RS0126930
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126930
Entscheidungsdatum
09.09.2013
Rechtssatz
Die aktienrechtlichen Verbote der Einlagenrückgewähr (§ 52 AktG) und des Erwerbs eigener Aktien (§ 65 AktG) und das Gebot der Gleichbehandlung aller Aktionäre (§ 47a AktG) stehen Prospekthaftungsansprüchen nach § 11 KMG nicht entgegen; ebenso wenig die Lehre vom fehlerhaften Verband.Die aktienrechtlichen Verbote der Einlagenrückgewähr (Paragraph 52, AktG) und des Erwerbs eigener Aktien (Paragraph 65, AktG) und das Gebot der Gleichbehandlung aller Aktionäre (Paragraph 47 a, AktG) stehen Prospekthaftungsansprüchen nach Paragraph 11, KMG nicht entgegen; ebenso wenig die Lehre vom fehlerhaften Verband.
Anmerkung
Bem: Auf das Bezug habende Vorabentscheidungsersuchen des HG Wien vom 12.04.2012 an den EuGH (Rechtssache C-174/12) wird hingewiesen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 77/10i
Entscheidungstext OGH 30.03.2011 7 Ob 77/10i
Veröff: SZ 2011/40
- 6 Ob 28/12d
Entscheidungstext OGH 15.03.2012 6 Ob 28/12d
Beisatz: Am Vorrang der Schadenersatzansprüche vor der Kapitalerhaltung ändert auch der Umstand nichts, dass Ansprüche ausschließlich oder zumindest überwiegend auf eine Verletzung der Vorschriften über die Ad-hoc-Publizität und auf Marktmanipulation gestützt werden und dass der Kläger die Aktien auf dem Sekundärmarkt erworben hat. (T1);
Beisatz: Allerdings begründet nicht jede Gläubigerstellung als solche bereits den Vorrang gegnüber dem Verbot der Einlagenrückgewähr. Vielmehr ist zusätzlich die Prüfung erforderlich, ob die verletzten Normen bzw Verhaltenspflichten, auf die die Schadenersatzansprüche gestützt werden, den Aktionär eher als Drittgläubiger denn als Verbandsmitglied sehen. (T2);
Beisatz: Für eine Befassung des Europäischen Gerichtshofs zur Klärung der Vereinbarkeit von Schadenersatzansprüchen von Aktionären gegen die Gesellschaft im Zusammenhang mit Kursmanipulationen und Verstößen gegen die Ad-hoc-Publizitätspflicht mit Art 15 der Kapital-Richtlinie besteht kein Anlass. Ein Widerspruch zwischen der innerstaatlichen Rechtslage und Unionsrecht ist nicht zu erkennen. (T3);
Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der in der Lehre geäußerten Kritik an 7 Ob 77/10i und dem Unionsrecht. (T4)
Veröff: SZ 2012/35
- 4 Ob 89/13m
Entscheidungstext OGH 27.08.2013 4 Ob 89/13m
Vgl auch; Beisatz: Eine auf § 75 WAG 2007 gegründete Ersatzleistung an einen Genussscheinberechtigten als Anleger widerspricht nicht dem Verbot der Einlagenrückgewähr nach § 52 AktG. (T5)
- 6 Ob 98/13z
Entscheidungstext OGH 09.09.2013 6 Ob 98/13z
Vgl auch; Beis wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126930
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
JJR_20110330_OGH0002_0070OB00077_10I0000_001