Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0126931×

Rechtssatz RS0126931

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126931

Geschäftszahl

7Ob77/10i; 1Ob35/18f

Entscheidungsdatum

30.04.2018

Norm

KMG §11

Rechtssatz

Die Haftung wird an die im Rahmen des Gesamteindrucks zu beurteilende Fehlerhaftigkeit der Prospektangaben geknüpft, die für die Anlageentscheidung wesentliche Punkte betreffen muss. Dazu sind auch die Angaben darüber zu zählen, zu welchem Zweck das aufgebrachte Kapital eingesetzt werden soll. Dadurch, dass die Haftung nur eingreift, wenn dem Anleger der Schaden im Vertrauen auf die Prospektangaben entstand, ist klargestellt, dass der Prospektmangel für den eingetretenen Schaden kausal sein muss, also die unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospektangaben Grundlage der Disposition des Anlegers waren. Auf die Gründe, warum das Wertpapier oder die Veranlagung tatsächlich Verluste eingebracht hat, kommt es aber nicht an.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 77/10i
    Entscheidungstext OGH 30.03.2011 7 Ob 77/10i
    Veröff: SZ 2011/40
  • 1 Ob 35/18f
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 35/18f
    nur: Der Prospektmangel muss für den eingetretenen Schaden kausal sein, dh die unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospektangaben müssen Grundlage der Disposition des Anlegers gewesen sein. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126931

Im RIS seit

07.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Dokumentnummer

JJR_20110330_OGH0002_0070OB00077_10I0000_002