Rechtssatz RS0126971
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126971
Entscheidungsdatum
17.12.2024
Rechtssatz
Die Entscheidung des EGMR Taxquet gegen Belgien (16. 11. 2010 [Große Kammer], Nr 926/05) bietet keine Grundlage für eine Befassung des Verfassungsgerichtshofs gem Art 89 Abs 2 B-VG. Die StPO enthält sämtliche von der Großen Kammer des EGMR beispielhaft geforderten Verfahrenssicherheiten, nämlich die Rechtsbelehrung oder Anleitung der Geschworenen durch den vorsitzenden Richter oder die Stellung präziser, eindeutiger Fragen, die ein Gerüst schaffen, auf welches der Schuldspruch gestützt wird; § 345 Abs 1 StPO sichert als effektive Rechtsschutznorm die Einhaltung dieser Garantien.Die Entscheidung des EGMR Taxquet gegen Belgien (16. 11. 2010 [Große Kammer], Nr 926/05) bietet keine Grundlage für eine Befassung des Verfassungsgerichtshofs gem Artikel 89, Absatz 2, B-VG. Die StPO enthält sämtliche von der Großen Kammer des EGMR beispielhaft geforderten Verfahrenssicherheiten, nämlich die Rechtsbelehrung oder Anleitung der Geschworenen durch den vorsitzenden Richter oder die Stellung präziser, eindeutiger Fragen, die ein Gerüst schaffen, auf welches der Schuldspruch gestützt wird; Paragraph 345, Absatz eins, StPO sichert als effektive Rechtsschutznorm die Einhaltung dieser Garantien.
Entscheidungstexte
- 14 Os 43/11x
Entscheidungstext OGH 24.05.2011 14 Os 43/11x
Beisatz: So bereits 15 Os 181/09w. (T1)
- 11 Os 103/24t
Entscheidungstext OGH 17.12.2024 11 Os 103/24t
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126971
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2025
Dokumentnummer
JJR_20110524_OGH0002_0140OS00043_11X0000_001