Rechtssatz RS0126975
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126975
Entscheidungsdatum
28.04.2021
Rechtssatz
Der mit der Unterbringungs‑ und Heimaufenthaltsnovelle 2010 (BGBl I 2010/18) geschaffene, am 1. 7. 2010 in Kraft getretene § 34a UbG dehnt die gerichtliche Kontrollbefugnis auf die Beschränkung „sonstiger Rechte“ des Untergebrachten aus und schließt so eine erhebliche, mit Art 13 MRK unvereinbare Rechtsschutzlücke im Vollzug der Unterbringung. Damit kommt dem Unterbringungsgericht nun eine umfassende Kompetenz zur Kontrolle von Rechtseingriffen während der Unterbringung zu.Der mit der Unterbringungs‑ und Heimaufenthaltsnovelle 2010 (BGBl römisch eins 2010/18) geschaffene, am 1. 7. 2010 in Kraft getretene Paragraph 34 a, UbG dehnt die gerichtliche Kontrollbefugnis auf die Beschränkung „sonstiger Rechte“ des Untergebrachten aus und schließt so eine erhebliche, mit Artikel 13, MRK unvereinbare Rechtsschutzlücke im Vollzug der Unterbringung. Damit kommt dem Unterbringungsgericht nun eine umfassende Kompetenz zur Kontrolle von Rechtseingriffen während der Unterbringung zu.
Die gerichtliche Prüfkompetenz bezieht sich nunmehr daher auch auf Rechte, die außerhalb des UbG geregelt und insoweit nicht „unterbringungsspezifisch“ sind. Der materielle Prüfungsmaßstab ergibt sich allerdings nicht aus § 34a erster Satz UbG, sondern aus der jeweiligen „besonderen Vorschrift“.Die gerichtliche Prüfkompetenz bezieht sich nunmehr daher auch auf Rechte, die außerhalb des UbG geregelt und insoweit nicht „unterbringungsspezifisch“ sind. Der materielle Prüfungsmaßstab ergibt sich allerdings nicht aus Paragraph 34 a, erster Satz UbG, sondern aus der jeweiligen „besonderen Vorschrift“.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 10/11p
Entscheidungstext OGH 18.05.2011 7 Ob 10/11p
Beisatz: Hier: Mitteilung an die Führerscheinbehörde, die möglicherweise § 54 Abs 2 Z 4 ÄrzteG widersprach (keine meritorische Prüfung zufolge Aufhebung und Zurückverweisung). (T1); Veröff: SZ 2011/63
- 7 Ob 107/14g
Entscheidungstext OGH 09.07.2014 7 Ob 107/14g
Auch; Beisatz: § 34a Satz 1 UbG soll eine bislang fehlende Eingriffsbefugnis für die Krankenanstalt bieten, die derartigen Beschränkungen überhaupt erst rechtliche Deckung verleihen kann. (T2); Veröff: SZ 2014/66
- 7 Ob 76/21h
Entscheidungstext OGH 28.04.2021 7 Ob 76/21h
Auch; Beisatz: Hier: § 11 3.Covid-19-SchuMaVO. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126975
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2021
Dokumentnummer
JJR_20110518_OGH0002_0070OB00010_11P0000_001