Rechtssatz RS0126980
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126980
Entscheidungsdatum
19.05.2022
Rechtssatz
Das Gehaltsgesetz regelt in § 22a die Grundlage des Anspruchs auf Erteilung einer betrieblichen Pensionskassenzusage, der seine Wurzel in der öffentlich-rechtlichen Stellung der von dieser Bestimmung erfassten Beamten hat. Dabei handelt es sich aber nicht um eine direkt auf § 2 Z 1 BPG beruhende Leistungszusage, sondern nach dem klaren Wortlaut des § 22a Abs 1 Satz 1 GehG um eine in dieser - das öffentlich - rechtliche Dienstverhältnis von (bestimmten) Beamten betreffenden - Bestimmung geregelte Verpflichtung des Bundes, diesen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage iSd § 2 Abs 1 BPG zu erteilen, die nicht zivilrechtlicher Natur ist.Das Gehaltsgesetz regelt in Paragraph 22 a, die Grundlage des Anspruchs auf Erteilung einer betrieblichen Pensionskassenzusage, der seine Wurzel in der öffentlich-rechtlichen Stellung der von dieser Bestimmung erfassten Beamten hat. Dabei handelt es sich aber nicht um eine direkt auf Paragraph 2, Ziffer eins, BPG beruhende Leistungszusage, sondern nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 22 a, Absatz eins, Satz 1 GehG um eine in dieser - das öffentlich - rechtliche Dienstverhältnis von (bestimmten) Beamten betreffenden - Bestimmung geregelte Verpflichtung des Bundes, diesen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage iSd Paragraph 2, Absatz eins, BPG zu erteilen, die nicht zivilrechtlicher Natur ist.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 66/11p
Entscheidungstext OGH 28.06.2011 9 ObA 66/11p
Veröff: SZ 2011/79
- 9 ObA 72/15a
Entscheidungstext OGH 25.05.2016 9 ObA 72/15a
Beisatz: Aus § 22a Abs 5 Gehaltsgesetz ergibt sich keine Kompetenz eines in § 17 Abs 1a PTSG genannten Unternehmens zum Abschluss eines Kollektivvertrags. (T1)
- 9 ObA 139/21p
Entscheidungstext OGH 19.05.2022 9 ObA 139/21p
Vgl; Beisatz: Die Bestimmung des § 22a Abs 1 S 2 GehG ist dahin zu verstehen, dass sie die gesetzlichen Rahmenbedingungen zum Abschluss des Kollektivvertrags über eine Pensionskassenzusage durch den Bund schafft. (T2)
Beisatz: § 22a Abs 1 GehG kann nicht dahin verstanden werden, dass eine einklagbare Pflicht des Bundes zum Abschluss eines Kollektivvertrags bestünde. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126980
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2022
Dokumentnummer
JJR_20110628_OGH0002_009OBA00066_11P0000_001