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Rechtssatz RS0126983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126983

Geschäftszahl

7Ob165/10f

Entscheidungsdatum

27.04.2011

Norm

WAG 1996 §23b Abs4
WAG 2007 §75 Abs4
BWG §93b Abs2

Rechtssatz

Paragraph 23 b, Absatz 4, WAG 1996 erklärt unter anderem Paragraph 93 b, Absatz 2, BWG für anwendbar; danach umfasst die Entschädigungsforderung auch Zinsen und Dividenden, die im Zeitraum zwischen dem Eintritt des Sicherungsfalls und der Auszahlung der Entschädigung angefallen sind. Damit ist geregelt, in welchem Umfang die Forderung eines Anlegers gesichert ist und der Deckelung auf 20.000 EUR unterliegt. Die genannte Regelung beschränkt aber nicht die allgemeingesetzliche Verpflichtung der Beklagten, bei Verzug mit der Leistung der Anlegerentschädigung gesetzliche Verzugszinsen zu leisten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126983

Im RIS seit

08.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2011

Dokumentnummer

JJR_20110427_OGH0002_0070OB00165_10F0000_002