Rechtssatz RS0126987
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126987
Entscheidungsdatum
21.12.2022
Rechtssatz
Zwischen der (allenfalls analog gewährten) Kondiktion nach § 1431 ABGB gegen den Empfänger der Leistung und dem Verwendungsanspruch nach § 1042 ABGB gegen den, der sich ‑ wenn auch nur vorläufig ‑ durch die Leistung des Verkürzten selbst einen Aufwand erspart hat, besteht Konkurrenz. Dabei sind der Empfänger der Leistung und der eigentlich Verpflichtete Solidarschuldner.Zwischen der (allenfalls analog gewährten) Kondiktion nach Paragraph 1431, ABGB gegen den Empfänger der Leistung und dem Verwendungsanspruch nach Paragraph 1042, ABGB gegen den, der sich ‑ wenn auch nur vorläufig ‑ durch die Leistung des Verkürzten selbst einen Aufwand erspart hat, besteht Konkurrenz. Dabei sind der Empfänger der Leistung und der eigentlich Verpflichtete Solidarschuldner.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 157/10t
Entscheidungstext OGH 05.05.2011 2 Ob 157/10t
Bem: Mit eingehender Darstellung der Bezug habenden Standpunkte in Lehre und Judikatur. (T1)
Veröff: SZ 2011/60
- 5 Ob 140/22g
Entscheidungstext OGH 21.12.2022 5 Ob 140/22g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126987
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2023
Dokumentnummer
JJR_20110505_OGH0002_0020OB00157_10T0000_001