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Rechtssatz RS0126989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126989

Geschäftszahl

2Ob211/10h

Entscheidungsdatum

30.05.2011

Rechtssatz

Kein Mitverschulden des Verletzten, der sich in einer Straßenbahn an einer Haltestange festhält und durch eine Schnellbremsung der Straßenbahn losgerissen wird und zu Boden stürzt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 211/10h
    Entscheidungstext OGH 30.05.2011 2 Ob 211/10h
    Bem: So 2 Ob 50/82. (T1) Beisatz: Die Auffassung, dass einem stehenden, sich Halt verschaffenden Fahrgast ‑ ungeachtet des Grundes seines Stehens (anstatt Sitzens) im Bus ‑ keine Mithaftung infolge Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten trifft, ist vertretbar. (T2) Beisatz: Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn ein Fahrgast aufsteht, um seinem Sitznachbarn ein Passieren zu ermöglichen, und diesen nicht zwingt, sich an ihm vorbeizuzwängen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126989

Im RIS seit

11.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2011

Dokumentnummer

JJR_20110530_OGH0002_0020OB00211_10H0000_002