Rechtssatz RS0126989
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126989
Entscheidungsdatum
30.05.2011
Rechtssatz
Kein Mitverschulden des Verletzten, der sich in einer Straßenbahn an einer Haltestange festhält und durch eine Schnellbremsung der Straßenbahn losgerissen wird und zu Boden stürzt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 211/10h
Entscheidungstext OGH 30.05.2011 2 Ob 211/10h
Bem: So 2 Ob 50/82. (T1)
Beisatz: Die Auffassung, dass einem stehenden, sich Halt verschaffenden Fahrgast ‑ ungeachtet des Grundes seines Stehens (anstatt Sitzens) im Bus ‑ keine Mithaftung infolge Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten trifft, ist vertretbar. (T2)
Beisatz: Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn ein Fahrgast aufsteht, um seinem Sitznachbarn ein Passieren zu ermöglichen, und diesen nicht zwingt, sich an ihm vorbeizuzwängen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126989
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2011
Dokumentnummer
JJR_20110530_OGH0002_0020OB00211_10H0000_002