Rechtssatz RS0126991
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126991
Entscheidungsdatum
27.06.2011
Rechtssatz
Ein österreichischer Staatsbürger, der in Österreich ein Diplomstudium der Rechtswissenschaften abschloss und in einem anderen Mitgliedstaat nach einer Ergänzungsausbildung von weniger als drei Jahren den Zugang zum reglementierten Beruf des Rechtsanwalts erwarb, ist trotz Fehlen der nach nationalem Recht erforderlichen praktischen Verwendung zur Eignungsprüfung nach § 24 ElRAG zuzulassen. Die RL 89/48/EWG in der durch die RL 2001/19/EG geänderten Fassung stellt nämlich nicht auf das Erfordernis ab, dass das mindestens dreijährige Studium in einem anderen Mitgliedstaat als dem Aufnahmemitgliedstaat absolviert wurde. Somit ist die Studiendauer in Österreich und dem anderen Mitgliedstaat als Einheit anzusehen.Ein österreichischer Staatsbürger, der in Österreich ein Diplomstudium der Rechtswissenschaften abschloss und in einem anderen Mitgliedstaat nach einer Ergänzungsausbildung von weniger als drei Jahren den Zugang zum reglementierten Beruf des Rechtsanwalts erwarb, ist trotz Fehlen der nach nationalem Recht erforderlichen praktischen Verwendung zur Eignungsprüfung nach Paragraph 24, ElRAG zuzulassen. Die RL 89/48/EWG in der durch die RL 2001/19/EG geänderten Fassung stellt nämlich nicht auf das Erfordernis ab, dass das mindestens dreijährige Studium in einem anderen Mitgliedstaat als dem Aufnahmemitgliedstaat absolviert wurde. Somit ist die Studiendauer in Österreich und dem anderen Mitgliedstaat als Einheit anzusehen.
Entscheidungstexte
- Bkv 8/05
Entscheidungstext OGH 27.06.2011 Bkv 8/05
Bem: Vgl Erkenntnis des EuGH vom 22. 12. 2010, Rechtssache C-118/09; Erkenntnis des VfGH vom 13. 3. 2008, B 1098/06. (T1)
Beisatz: Hier: Österreichischer Staatsbürger, dessen österreichischer Magistertitel in Spanien nach Ergänzungsprüfungen als gleichwertig mit dem spanischen „Licenciado en Derechio“ anerkannt wurde und der daraufhin von der spanischen Rechtsanwaltskammer die Berechtigung erhielt, die Berufsbezeichnung „Abogado“ zu führen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126991
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2013
Dokumentnummer
JJR_20110627_OGH0002_000BKV00008_0500000_015