Rechtssatz RS0126994
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126994
Entscheidungsdatum
22.07.2026
Norm
FinStrG §33 Abs3 lita erster Fall
FinStrG §33 Abs3 lita zweiter Fall
Rechtssatz
Werden bescheidmäßig festzusetzende Abgaben durch Nichtabgabe von Jahressteuererklärungen verkürzt, ist die Tat grundsätzlich mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist vollendet (§ 33 Abs 3 lit a zweiter Fall FinStrG). Kommt es jedoch danach zur bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung in der richtigen Höhe, prävaliert der erste Fall des § 33 Abs 3 lit a FinStrG, womit die Tat ins Versuchsstadium zurücktritt.Werden bescheidmäßig festzusetzende Abgaben durch Nichtabgabe von Jahressteuererklärungen verkürzt, ist die Tat grundsätzlich mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist vollendet (Paragraph 33, Absatz 3, Litera a, zweiter Fall FinStrG). Kommt es jedoch danach zur bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung in der richtigen Höhe, prävaliert der erste Fall des Paragraph 33, Absatz 3, Litera a, FinStrG, womit die Tat ins Versuchsstadium zurücktritt.
Entscheidungstexte
- 13 Os 41/11w
Entscheidungstext OGH 14.07.2011 13 Os 41/11w
- 13 Os 14/14d
Entscheidungstext OGH 14.08.2014 13 Os 14/14d
- 13 Os 79/17t
Entscheidungstext OGH 11.10.2017 13 Os 79/17t
Ausdrücklich Gegenteilig; Beisatz: Ein iSd § 33 Abs 3 lit a zweiter Fall FinStrG vollendetes Finanzvergehen tritt auch dann nicht ins Versuchstadium zurück, wenn die Behörde die Abgaben nach Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist (ganz oder teilweise) in der richtigen Höhe festsetzt. (T1)
- 13 Os 40/18h
Entscheidungstext OGH 09.05.2018 13 Os 40/18h
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1
- 13 Os 39/26y
Entscheidungstext OGH 22.07.2026 13 Os 39/26y
vgl; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126994
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20110714_OGH0002_0130OS00041_11W0000_001