Rechtssatz RS0126999
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126999
Entscheidungsdatum
23.09.2025
Rechtssatz
Im Unterschied zu § 4 Abs 3 MG ist weder eine vorhergehende Information der Mieter von der bevorstehenden Legung der Abrechnung noch eine Mindestfrist für den Verbleib einer Betriebskostenabrechnung Voraussetzung für die Bewirkung einer Abrechnung nach § 21 Abs 3 MRG.Im Unterschied zu Paragraph 4, Absatz 3, MG ist weder eine vorhergehende Information der Mieter von der bevorstehenden Legung der Abrechnung noch eine Mindestfrist für den Verbleib einer Betriebskostenabrechnung Voraussetzung für die Bewirkung einer Abrechnung nach Paragraph 21, Absatz 3, MRG.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 92/11g
Entscheidungstext OGH 26.05.2011 5 Ob 92/11g
- 5 Ob 79/11w
Entscheidungstext OGH 26.05.2011 5 Ob 79/11w
Auch; Beisatz: Im Gegensatz zu § 4 Abs 3 MG folgt aus § 20 Abs 3 MRG, dass der Vermieter seiner Verpflichtung, die Abrechnung über das vorangegangene Kalenderjahr zur Einsicht aufzulegen, dann nachgekommen ist, wenn diese an einer geeigneten Stelle des Hauses angebracht wurde, ohne dass ein Mindestzeitraum für den Verbleib vorgesehen wäre. (T1)
- 5 Ob 85/25y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.09.2025 5 Ob 85/25y
Schlagworte
Betriebskostenabrechnung, Aushang, Mindestfrist für Verbleib
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126999
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2025
Dokumentnummer
JJR_20110526_OGH0002_0050OB00092_11G0000_001