Rechtssatz RS0127002
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127002
Entscheidungsdatum
26.05.2011
Rechtssatz
Auch juristischen Personen, deren Organe oder Gesellschafter Ungemach iSd § 8 Abs 3 MRG im Zusammenhang mit dem im Bestandobjekt geführten Unternehmen hinnehmen mussten, ist ein Ersatz für ideellen Schaden angemessen zuzuerkennen.Auch juristischen Personen, deren Organe oder Gesellschafter Ungemach iSd Paragraph 8, Absatz 3, MRG im Zusammenhang mit dem im Bestandobjekt geführten Unternehmen hinnehmen mussten, ist ein Ersatz für ideellen Schaden angemessen zuzuerkennen.
Allerdings hat eine Bemessung nicht nach „Ungemachs-Perioden“ vergleichbar den zu Schmerzengeldansprüchen entwickelten Rechtsprechungsgrundsätzen zu erfolgen. Wenn sich eine exakte Zuordnung konkreter Beeinträchtigungen zu konkret grob fahrlässigen Verstößen nicht vornehmen lässt, ist eine grobe Angemessenheitsschätzung für erlittenes Ungemach angebracht (vgl 5 Ob 218/05b).Allerdings hat eine Bemessung nicht nach „Ungemachs-Perioden“ vergleichbar den zu Schmerzengeldansprüchen entwickelten Rechtsprechungsgrundsätzen zu erfolgen. Wenn sich eine exakte Zuordnung konkreter Beeinträchtigungen zu konkret grob fahrlässigen Verstößen nicht vornehmen lässt, ist eine grobe Angemessenheitsschätzung für erlittenes Ungemach angebracht vergleiche 5 Ob 218/05b).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127002
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013
Dokumentnummer
JJR_20110526_OGH0002_0050OB00234_10P0000_001