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Rechtssatz RS0127008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127008

Entscheidungsdatum

28.05.2024

Rechtssatz

Von Einkünften, aus denen iSd Paragraph 785, Absatz 3, ABGB Schenkungen ohne Schmälerung des Stammvermögens gegeben werden können, sind vorweg die für den Lebensunterhalt, die laufenden Verbindlichkeiten und die erforderliche Vorsorge notwendigen Beträge abzuziehen. Der Stamm des Vermögens wird auch durch das Ansparen dieser verbleibenden Einkünfte gebildet. Als Beobachtungszeitraum ist im Allgemeinen das letzte Jahr vor der Schenkung heranzuziehen. Wenngleich aperiodische oder besonders große Einkünfte regelmäßig auch der Bildung des Vermögensstammes oder auch der Vorsorge dienen und insoweit von der Ausnahme des Paragraph 785, Absatz 3, ABGB nicht erfasst sind, trifft dies auf regelmäßige Einkommen in einem Ausmaß, wie es etwa durch die Bestimmungen des IESG gesichert ist, nicht zu.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 48/10i
    Entscheidungstext OGH 30.03.2011 9 Ob 48/10i
    Beisatz: Das Geschenk selbst gehört nicht zu den Einkünften und muss nicht daraus angeschafft werden, wenn es nur durch den Wert der Einkünfte gedeckt ist. (T1)
  • 14 Os 40/20v
    Entscheidungstext OGH 09.06.2020 14 Os 40/20v
    Vgl
  • 2 Ob 74/24g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.05.2024 2 Ob 74/24g
    nur: Von Einkünften, aus denen iSd § 785 Abs 3 ABGB Schenkungen ohne Schmälerung des Stammvermögens gegeben werden können, sind vorweg die für den Lebensunterhalt, die laufenden Verbindlichkeiten und die erforderliche Vorsorge notwendigen Beträge abzuziehen. Der Stamm des Vermögens wird auch durch das Ansparen dieser verbleibenden Einkünfte gebildet. Als Beobachtungszeitraum ist im Allgemeinen das letzte Jahr vor der Schenkung heranzuziehen. (T2)
    Beisatz: Hier hinsichtlich § 784 1. Fall ABGB idF ErbRÄG 2015. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127008

Im RIS seit

25.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2024

Dokumentnummer

JJR_20110330_OGH0002_0090OB00048_10I0000_001