Rechtssatz RS0127010
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127010
Entscheidungsdatum
29.08.2011
Norm
GlBG §3
GlBG §5 Abs1
DO.B §134 Abs2
DO.B §134 Abs4
Rechtssatz
Eine Regelung, die einem Arbeitgeber erlaubt, Arbeitnehmer zu kündigen, die einen Anspruch auf Alterspension erworben haben, stellt eine unmittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts dar, wenn Frauen diesen Anspruch in einem Alter erwerben, das fünf Jahre niedriger ist, als das Alter, in dem der Anspruch für Männer entsteht.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 124/10s
Entscheidungstext OGH 28.02.2011 9 ObA 124/10s
Veröff: SZ 2011/26
- 9 ObA 63/11x
Entscheidungstext OGH 29.08.2011 9 ObA 63/11x
Vgl auch; Beisatz: Das Verhalten eines Arbeitgebers anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann nur dann gleichbehandlungswidrig sein, wenn es Ausdruck einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts eines Arbeitnehmers ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127010
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013
Dokumentnummer
JJR_20110228_OGH0002_009OBA00124_10S0000_001