Rechtssatz RS0127014
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127014
Entscheidungsdatum
21.12.2011
Rechtssatz
Die Vereinbarung einer Ausbildungskostenrückersatzklausel, wonach die Ausbildungskosten anteilig im ersten Jahr nach Beendigung der Ausbildung zur Gänze, im zweiten Jahr zu zwei Dritteln und im dritten Jahr zu einem Drittel an den Dienstgeber zurückzuerstatten sind, widerspricht nicht § 2d Abs 3 Z 3 AVRAG.Die Vereinbarung einer Ausbildungskostenrückersatzklausel, wonach die Ausbildungskosten anteilig im ersten Jahr nach Beendigung der Ausbildung zur Gänze, im zweiten Jahr zu zwei Dritteln und im dritten Jahr zu einem Drittel an den Dienstgeber zurückzuerstatten sind, widerspricht nicht Paragraph 2 d, Absatz 3, Ziffer 3, AVRAG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127014
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013
Dokumentnummer
JJR_20110628_OGH0002_009OBA00074_11I0000_001