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Rechtssatz RS0127019×

Rechtssatz RS0127019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127019

Entscheidungsdatum

15.04.2026

Rechtssatz

Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, KSchG stellt zwar auf einen sachlich nicht gerechtfertigten Vertragsrücktritt ab, der Begriff Rücktritt ist aber für Dauerschuldverhältnisse teleologisch dahin auszudehnen, dass darunter auch die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund zu verstehen ist. Die Klausel verstößt gegen Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, KSchG, weil nicht präzisiert ist, was unter einem „nicht ausbesserungsfähigen Schaden“ zu verstehen ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 173/10g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 173/10g
    Beisatz: Die in Rede stehende Klausel lautet auszugsweise: „Der Leasingnehmer trägt die Gefahr für Untergang, Verlust und Beschädigung des Fahrzeuges. Solche Ereignisse sind dem Leasinggeber unverzüglich bekannt zu geben. Sie entbinden den Leasingnehmer nicht von seinen vertraglichen Pflichten, insbesondere nicht von der Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Entgelte. Der Leasinggeber kann jedoch (neben den sonst noch offenen Beträgen) ‑ im Fall der Beschädigung jedoch nur bei einem nicht ausbesserungsfähigen Schaden ‑ sämtliche noch ausstehenden Entgelte sofort verlangen.“ (T1)
  • 9 Ob 31/15x
    Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 Ob 31/15x
    Auch; nur: § 6 Abs 2 Z 1 KSchG stellt zwar auf einen sachlich nicht gerechtfertigten Vertragsrücktritt ab, der Begriff „Rücktritt“ ist aber für Dauerschuldverhältnisse teleologisch dahin auszudehnen, dass darunter auch die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund zu verstehen ist. (T2)
  • 9 Ob 68/24a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2024 9 Ob 68/24a
  • 7 Ob 176/24v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.04.2026 7 Ob 176/24v
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127019

Im RIS seit

25.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2026

Dokumentnummer

JJR_20110511_OGH0002_0070OB00173_10G0000_001