Rechtssatz RS0127019
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127019
Entscheidungsdatum
15.04.2026
Rechtssatz
§ 6 Abs 2 Z 1 KSchG stellt zwar auf einen sachlich nicht gerechtfertigten Vertragsrücktritt ab, der Begriff Rücktritt ist aber für Dauerschuldverhältnisse teleologisch dahin auszudehnen, dass darunter auch die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund zu verstehen ist. Die Klausel verstößt gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG, weil nicht präzisiert ist, was unter einem „nicht ausbesserungsfähigen Schaden“ zu verstehen ist.Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, KSchG stellt zwar auf einen sachlich nicht gerechtfertigten Vertragsrücktritt ab, der Begriff Rücktritt ist aber für Dauerschuldverhältnisse teleologisch dahin auszudehnen, dass darunter auch die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund zu verstehen ist. Die Klausel verstößt gegen Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, KSchG, weil nicht präzisiert ist, was unter einem „nicht ausbesserungsfähigen Schaden“ zu verstehen ist.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 173/10g
Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 173/10g
Beisatz: Die in Rede stehende Klausel lautet auszugsweise: „Der Leasingnehmer trägt die Gefahr für Untergang, Verlust und Beschädigung des Fahrzeuges. Solche Ereignisse sind dem Leasinggeber unverzüglich bekannt zu geben. Sie entbinden den Leasingnehmer nicht von seinen vertraglichen Pflichten, insbesondere nicht von der Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Entgelte. Der Leasinggeber kann jedoch (neben den sonst noch offenen Beträgen) ‑ im Fall der Beschädigung jedoch nur bei einem nicht ausbesserungsfähigen Schaden ‑ sämtliche noch ausstehenden Entgelte sofort verlangen.“ (T1)
- 9 Ob 31/15x
Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 Ob 31/15x
Auch; nur: § 6 Abs 2 Z 1 KSchG stellt zwar auf einen sachlich nicht gerechtfertigten Vertragsrücktritt ab, der Begriff „Rücktritt“ ist aber für Dauerschuldverhältnisse teleologisch dahin auszudehnen, dass darunter auch die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund zu verstehen ist. (T2)
- 9 Ob 68/24a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2024 9 Ob 68/24a
- 7 Ob 176/24v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.04.2026 7 Ob 176/24v
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127019
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20110511_OGH0002_0070OB00173_10G0000_001