Rechtssatz RS0127022
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127022
Geschäftszahl
15Os75/11k (15Os76/11g); 11Os20/14x
Entscheidungsdatum
08.04.2014
Rechtssatz
Im Strafverfahren besteht nur ein Anspruch auf Ersatz der Kosten eines tatsächlich beigezogenen Vertreters. Wenn eine rechtskundige Partei selbst im Verfahren tätig wird, kann sie keine Entschädigung iSd § 1 Abs 2 erster Satz RATG verlangen.Im Strafverfahren besteht nur ein Anspruch auf Ersatz der Kosten eines tatsächlich beigezogenen Vertreters. Wenn eine rechtskundige Partei selbst im Verfahren tätig wird, kann sie keine Entschädigung iSd Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz RATG verlangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127022
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2014
Dokumentnummer
JJR_20110629_OGH0002_0150OS00075_11K0000_001