Rechtssatz RS0127024
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127024
Entscheidungsdatum
29.06.2011
Rechtssatz
Betroffener nach § 6 MedienG iVm § 111 StGB und damit anspruchsberechtigt ist grundsätzlich der einzelne Mensch, also eine natürliche, aber keine juristische Person oder ein Kollektiv. Deren Organe sind dann aktivlegitimiert, wenn sich der Angriff gerade auf ihr Handeln als Organwalter bezieht.Betroffener nach Paragraph 6, MedienG in Verbindung mit Paragraph 111, StGB und damit anspruchsberechtigt ist grundsätzlich der einzelne Mensch, also eine natürliche, aber keine juristische Person oder ein Kollektiv. Deren Organe sind dann aktivlegitimiert, wenn sich der Angriff gerade auf ihr Handeln als Organwalter bezieht.
Entscheidungstexte
- 15 Os 151/10k
Entscheidungstext OGH 29.06.2011 15 Os 151/10k
Beisatz: Ob dies der Fall ist, ist auf Tatsachenebene zu klären. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127024
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20110629_OGH0002_0150OS00151_10K0000_001