Rechtssatz RS0127034
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127034
Entscheidungsdatum
25.05.2011
Rechtssatz
In die Berechnung der sechsmonatigen Wartezeit des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG sind nur Zeiten einzubeziehen, in denen der Arbeitnehmer als Arbeitnehmer iSd § 36 Abs 1 ArbVG beschäftigt war. Für vertretungsbefugte Organmitglieder einer juristischen Person oder leitende Angestellte iSd § 36 Abs 2 ArbVG beginnt mit dem Wegfall ihrer Ausnahmestellung die sechsmonatige Wartezeit neu zu laufen.In die Berechnung der sechsmonatigen Wartezeit des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG sind nur Zeiten einzubeziehen, in denen der Arbeitnehmer als Arbeitnehmer iSd Paragraph 36, Absatz eins, ArbVG beschäftigt war. Für vertretungsbefugte Organmitglieder einer juristischen Person oder leitende Angestellte iSd Paragraph 36, Absatz 2, ArbVG beginnt mit dem Wegfall ihrer Ausnahmestellung die sechsmonatige Wartezeit neu zu laufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127034
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013
Dokumentnummer
JJR_20110525_OGH0002_008OBA00028_11T0000_001