Rechtssatz RS0127037
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127037
Entscheidungsdatum
28.06.2011
Rechtssatz
Für den Wegfall der festgestellten Erwerbsunfähigkeit eines Versicherten infolge Besserung seines Leidenszustandes ist grundsätzlich der Versicherungsträger behauptungs- und beweispflichtig. Verweigert aber ein Versicherter eine mögliche und zumutbare ärztliche Behandlung, die zu einer Besserung des Leidenszustandes führen würde, dann hat der näher zum Beweis stehende Versicherte zu behaupten und zu beweisen, dass auch eine Behandlung nicht zur Beseitigung der Erwerbsunfähigkeit geführt hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127037
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2013
Dokumentnummer
JJR_20110628_OGH0002_010OBS00058_11V0000_001