Rechtssatz RS0127038
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127038
Entscheidungsdatum
17.04.2012
Rechtssatz
Beim außerbörslichen Kauf von Aktien hängt es von der Auslegung des konkreten Vertrages ab, ob der Verkäufer auch für bestimmte Eigenschaften des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens Gewähr zu leisten hat. Dies ist – abgesehen vom Fall ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften – umso weniger anzunehmen, je weniger der Aktienerwerb einen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ermöglicht und je mehr Anlage- und Spekulationszwecke im Vordergrund des Geschäftes stehen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 44/11s
Entscheidungstext OGH 05.07.2011 4 Ob 44/11s
Beisatz: Da aufgrund der Vertragsgestaltung hier das spekulative Element eindeutig im Vordergrund stand, war der Verkäufer nur verpflichtet, dem Käufer Aktien der Gesellschaft zu verschaffen, die abstrakt geeignet waren auf steigende Kurse zu spekulieren; hingegen hat er nicht für deren Eignung zur Erhaltung oder Mehrung des Vermögens einzustehen. (T1); Veröff: SZ 2011/83
- 4 Ob 174/11h
Entscheidungstext OGH 17.04.2012 4 Ob 174/11h
Beisatz: Was bedungen wurde und daher geschuldet wird, bestimmt sich nach den öffentlichen Äußerungen des Übergebers, so etwa den Angaben in dem Vertragsabschluss zugrunde liegenden Prospekten und Werbebroschüren, soweit keine davon abweichende individuelle Beratung erfolgte. (T2); Beisatz: Hier: Diversifizierung eines Fonds. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127038
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2013
Dokumentnummer
JJR_20110705_OGH0002_0040OB00044_11S0000_001