Rechtssatz RS0127042
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127042
Entscheidungsdatum
26.08.2014
Norm
NAG §11 Abs5
NAG §51 Abs1 Z2
Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Art5
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung 1408/71 Art10a Abs3
Rechtssatz
Nach Art 10a Abs 3 VO 1408/71 ist die fremdmitgliedstaatliche Pensionsleistung für den Anspruch auf Ausgleichszulage als beitragsunabhängige Sonderleistung einer österreichischen Pensionsleistung gleichzustellen. Auch im Geltungsbereich der neuen Sozialrechtskoordinierungs‑VO 883/2004 sind gemäß Art 5 dieser Verordnung Leistungen, die im EU‑Ausland bezogen werden, inländischen Leistungen im Bezug auf ihre Rechtswirkungen gleichzuhalten. Es haben daher auch EU‑Bürger mit einer ausländischen Rente einen Anspruch auf Ausgleichszulage gegenüber dem österreichischen Pensionsversicherungsträger, sofern sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen. Zu diesen Voraussetzungen gehören ein gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich und ein Einkommen unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz. Nach den Intentionen des Gesetzgebers soll der Bezug von Ausgleichszulage erst bei nach dem 1. 1. 2011 gestellten Erstanträgen „aufenthaltsschädlich“ sein (§ 11 Abs 5 letzter Satz und § 51 Abs 1 Z 2 NAG idF BudgetbegleitG 2011).Nach Artikel 10 a, Absatz 3, VO 1408/71 ist die fremdmitgliedstaatliche Pensionsleistung für den Anspruch auf Ausgleichszulage als beitragsunabhängige Sonderleistung einer österreichischen Pensionsleistung gleichzustellen. Auch im Geltungsbereich der neuen Sozialrechtskoordinierungs‑VO 883 aus 2004, sind gemäß Artikel 5, dieser Verordnung Leistungen, die im EU‑Ausland bezogen werden, inländischen Leistungen im Bezug auf ihre Rechtswirkungen gleichzuhalten. Es haben daher auch EU‑Bürger mit einer ausländischen Rente einen Anspruch auf Ausgleichszulage gegenüber dem österreichischen Pensionsversicherungsträger, sofern sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen. Zu diesen Voraussetzungen gehören ein gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich und ein Einkommen unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz. Nach den Intentionen des Gesetzgebers soll der Bezug von Ausgleichszulage erst bei nach dem 1. 1. 2011 gestellten Erstanträgen „aufenthaltsschädlich“ sein (Paragraph 11, Absatz 5, letzter Satz und Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG in der Fassung BudgetbegleitG 2011).
Entscheidungstexte
- 10 ObS 172/10g
Entscheidungstext OGH 21.07.2011 10 ObS 172/10g
Veröff: SZ 2011/95
- 10 ObS 181/10f
Entscheidungstext OGH 30.08.2011 10 ObS 181/10f
Auch
- 10 ObS 115/11a
Entscheidungstext OGH 06.12.2011 10 ObS 115/11a
Vgl aber; Beisatz: Die Gleichstellungsregel des Art 5 lit a der VO (EG) 883/2004 bezieht sich auf gleichartige Leistungen eines anderen Mitgliedstaats, nicht aber auf derartige Leistungen eines Drittstaats. (T1)
- 10 ObS 1/12p
Entscheidungstext OGH 14.02.2012 10 ObS 1/12p
Vgl aber; Beisatz: Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Rechtslage nach 1. 1. 2011 (BudgetbegleitG 2011). (T2)
- 10 ObS 36/14p
Entscheidungstext OGH 17.06.2014 10 ObS 36/14p
Vgl; Veröff: SZ 2014/58
- 10 ObS 86/14s
Entscheidungstext OGH 26.08.2014 10 ObS 86/14s
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127042
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2016
Dokumentnummer
JJR_20110721_OGH0002_010OBS00172_10G0000_001