Rechtssatz RS0127043
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127043
Entscheidungsdatum
21.05.2013
Rechtssatz
Beschränkt sich die erstinstanzliche Entscheidung in einem Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG auf den Zuspruch einer Ausgleichszahlung und wird die Entscheidung nur vom Zahlungspflichtigen angefochten, so besteht der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts nur in einem Geldbetrag. Ein Bewertungsausspruch des Rekursgerichts hat daher nach § 59 Abs 2 AußStrG zu unterbleiben. Erfolgt dennoch ein solcher, bindet er den Obersten Gerichtshof nicht.Beschränkt sich die erstinstanzliche Entscheidung in einem Aufteilungsverfahren nach den Paragraphen 81, ff EheG auf den Zuspruch einer Ausgleichszahlung und wird die Entscheidung nur vom Zahlungspflichtigen angefochten, so besteht der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts nur in einem Geldbetrag. Ein Bewertungsausspruch des Rekursgerichts hat daher nach Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG zu unterbleiben. Erfolgt dennoch ein solcher, bindet er den Obersten Gerichtshof nicht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 87/11t
Entscheidungstext OGH 24.05.2011 1 Ob 87/11t
- 1 Ob 79/13v
Entscheidungstext OGH 21.05.2013 1 Ob 79/13v
nur: Beschränkt sich die erstinstanzliche Entscheidung in einem Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG auf den Zuspruch einer Ausgleichszahlung und wird die Entscheidung nur vom Zahlungspflichtigen angefochten, so besteht der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts nur in einem Geldbetrag. Ein Bewertungsausspruch des Rekursgerichts hat daher nach § 59 Abs 2 AußStrG zu unterbleiben. (T1); Beisatz: Gilt auch bei gemischtem Streitgegenstand (Hier: Ausgleichszahlung + Kredit). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127043
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2013
Dokumentnummer
JJR_20110524_OGH0002_0010OB00087_11T0000_001