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Rechtssatz RS0127043

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127043

Geschäftszahl

1Ob87/11t; 1Ob79/13v

Entscheidungsdatum

21.05.2013

Rechtssatz

Beschränkt sich die erstinstanzliche Entscheidung in einem Aufteilungsverfahren nach den Paragraphen 81, ff EheG auf den Zuspruch einer Ausgleichszahlung und wird die Entscheidung nur vom Zahlungspflichtigen angefochten, so besteht der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts nur in einem Geldbetrag. Ein Bewertungsausspruch des Rekursgerichts hat daher nach Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG zu unterbleiben. Erfolgt dennoch ein solcher, bindet er den Obersten Gerichtshof nicht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 87/11t
    Entscheidungstext OGH 24.05.2011 1 Ob 87/11t
  • 1 Ob 79/13v
    Entscheidungstext OGH 21.05.2013 1 Ob 79/13v
    nur: Beschränkt sich die erstinstanzliche Entscheidung in einem Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG auf den Zuspruch einer Ausgleichszahlung und wird die Entscheidung nur vom Zahlungspflichtigen angefochten, so besteht der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts nur in einem Geldbetrag. Ein Bewertungsausspruch des Rekursgerichts hat daher nach § 59 Abs 2 AußStrG zu unterbleiben. (T1); Beisatz: Gilt auch bei gemischtem Streitgegenstand (Hier: Ausgleichszahlung + Kredit). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127043

Im RIS seit

14.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2013

Dokumentnummer

JJR_20110524_OGH0002_0010OB00087_11T0000_001