Rechtssatz RS0127044
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127044
Entscheidungsdatum
21.07.2011
Rechtssatz
Wird ein Rechtsfolgenhinweis iSd § 98 Abs 1 letzter Satz ZPO unterlassen, können nach der Zielrichtung der gesetzlichen Anordnung die grundsätzlich vorgesehenen Rechtsfolgen nicht eintreten, weil die aufgeforderte Partei nicht im Unklaren darüber gelassen werden darf, in welcher Weise zukünftige Zustellungen wirksam erfolgen werden, solange sie der Aufforderung, einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, nicht nachkommt. Die Anordnung in § 98 Abs 1 letzter Satz ZPO (Rechtsfolgenhinweis) ist daher Voraussetzung der Wirksamkeit und keine bloße Ordnungsvorschrift.Wird ein Rechtsfolgenhinweis iSd Paragraph 98, Absatz eins, letzter Satz ZPO unterlassen, können nach der Zielrichtung der gesetzlichen Anordnung die grundsätzlich vorgesehenen Rechtsfolgen nicht eintreten, weil die aufgeforderte Partei nicht im Unklaren darüber gelassen werden darf, in welcher Weise zukünftige Zustellungen wirksam erfolgen werden, solange sie der Aufforderung, einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, nicht nachkommt. Die Anordnung in Paragraph 98, Absatz eins, letzter Satz ZPO (Rechtsfolgenhinweis) ist daher Voraussetzung der Wirksamkeit und keine bloße Ordnungsvorschrift.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127044
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2011
Dokumentnummer
JJR_20110721_OGH0002_0010OB00105_11I0000_001