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Rechtssatz RS0127049

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127049

Geschäftszahl

10ObS55/11b

Entscheidungsdatum

28.06.2011

Rechtssatz

Betrifft ein im Ausland eingetretener Personenstandsfall einen österreichischen Staatsbürger, so ist er auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft macht, in ein inländisches Personenstandsbuch einzutragen (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, PStG). Nicht normiert ist, dass diese Nachbeurkundung, im Besonderen einer ausländischen Eheschließung in ein Ehebuch, Voraussetzung der Wirksamkeit und Beachtlichkeit des Personenstandfalls im Inland ist. Die Personenstandsbücher dienen der Beurkundung der Geburt, der Eheschließung, der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und des Todes von Personen und ihres Personenstands (Paragraph eins, Absatz eins, PStG). Beurkundungen sind schriftliche Bestätigungen von Verwaltungsorganen über rechtserhebliche Tatsachen oder bestehende Rechtsverhältnisse. Beurkundungen haben bloß deklarativen Charakter, weshalb es für die Feststellung des Ausgleichszulagenanspruchs der Klägerin unerheblich ist, dass ihre Eheschließung in Ägypten nicht in einem österreichischen Ehebuch eingetragen ist.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 55/11b
    Entscheidungstext OGH 28.06.2011 10 ObS 55/11b
    Veröff: SZ 2011/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127049

Im RIS seit

06.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2013

Dokumentnummer

JJR_20110628_OGH0002_010OBS00055_11B0000_001