Rechtssatz RS0127049
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127049
Entscheidungsdatum
28.06.2011
Rechtssatz
Betrifft ein im Ausland eingetretener Personenstandsfall einen österreichischen Staatsbürger, so ist er auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft macht, in ein inländisches Personenstandsbuch einzutragen (§ 2 Abs 2 Z 1 PStG). Nicht normiert ist, dass diese Nachbeurkundung, im Besonderen einer ausländischen Eheschließung in ein Ehebuch, Voraussetzung der Wirksamkeit und Beachtlichkeit des Personenstandfalls im Inland ist. Die Personenstandsbücher dienen der Beurkundung der Geburt, der Eheschließung, der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und des Todes von Personen und ihres Personenstands (§ 1 Abs 1 PStG). Beurkundungen sind schriftliche Bestätigungen von Verwaltungsorganen über rechtserhebliche Tatsachen oder bestehende Rechtsverhältnisse. Beurkundungen haben bloß deklarativen Charakter, weshalb es für die Feststellung des Ausgleichszulagenanspruchs der Klägerin unerheblich ist, dass ihre Eheschließung in Ägypten nicht in einem österreichischen Ehebuch eingetragen ist.Betrifft ein im Ausland eingetretener Personenstandsfall einen österreichischen Staatsbürger, so ist er auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft macht, in ein inländisches Personenstandsbuch einzutragen (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, PStG). Nicht normiert ist, dass diese Nachbeurkundung, im Besonderen einer ausländischen Eheschließung in ein Ehebuch, Voraussetzung der Wirksamkeit und Beachtlichkeit des Personenstandfalls im Inland ist. Die Personenstandsbücher dienen der Beurkundung der Geburt, der Eheschließung, der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und des Todes von Personen und ihres Personenstands (Paragraph eins, Absatz eins, PStG). Beurkundungen sind schriftliche Bestätigungen von Verwaltungsorganen über rechtserhebliche Tatsachen oder bestehende Rechtsverhältnisse. Beurkundungen haben bloß deklarativen Charakter, weshalb es für die Feststellung des Ausgleichszulagenanspruchs der Klägerin unerheblich ist, dass ihre Eheschließung in Ägypten nicht in einem österreichischen Ehebuch eingetragen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127049
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2013
Dokumentnummer
JJR_20110628_OGH0002_010OBS00055_11B0000_001