Rechtssatz RS0127051
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127051
Entscheidungsdatum
29.06.2011
Rechtssatz
Wird wegen des nachträglichen Verlusts der Prozessfähigkeit des beklagten Arbeitgebers das Verfahren zur Durchsetzung der Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis als nichtig aufgehoben und bei der Zurückweisung der Klage ausgesprochen, dass die Kosten gemäß § 51 Abs 2 ZPO wechselseitig aufgehoben werden, so liegt darin keine die Beklagte gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 IESG bindende Kostenentscheidung.Wird wegen des nachträglichen Verlusts der Prozessfähigkeit des beklagten Arbeitgebers das Verfahren zur Durchsetzung der Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis als nichtig aufgehoben und bei der Zurückweisung der Klage ausgesprochen, dass die Kosten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, ZPO wechselseitig aufgehoben werden, so liegt darin keine die Beklagte gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Satz 1 IESG bindende Kostenentscheidung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127051
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2011
Dokumentnummer
JJR_20110629_OGH0002_008OBS00010_10V0000_001