Rechtssatz RS0127053
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127053
Entscheidungsdatum
25.05.2011
Norm
KollV für Dienstnehmer in privaten Autobusbetrieben allg
Rechtssatz
Der in Abschnitt III Punkt 2 lit k des Kollektivvertrags enthaltene Verweis auf Abschnitt V des Kollektivvertrags ist dahin zu verstehen, dass nicht nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit einem höheren Zuschlag zu entlohnen sind, sondern die gesamte iS Abschnitt III Punkt 2 lit k zu verrechnende Arbeitszeit.Der in Abschnitt römisch drei Punkt 2 Litera k, des Kollektivvertrags enthaltene Verweis auf Abschnitt römisch fünf des Kollektivvertrags ist dahin zu verstehen, dass nicht nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit einem höheren Zuschlag zu entlohnen sind, sondern die gesamte iS Abschnitt römisch drei Punkt 2 Litera k, zu verrechnende Arbeitszeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127053
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2011
Dokumentnummer
JJR_20110525_OGH0002_008OBA00054_10I0000_001