Rechtssatz RS0127056
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127056
Entscheidungsdatum
19.09.2023
Rechtssatz
Aktenkundige Parteien sind neben den vom Antragsteller als weitere Antragsteller oder Antragsgegner bezeichneten Personen alle jene, deren materielle Parteistellung sich aus den im konkreten Gerichtsakt befindlichen Informationen ergibt. Das Gericht hat daher von sich aus auf die Wahrung der Rechte dieser Personen zu achten, wobei es aber keine umfassende Nachforschungspflicht nach allen möglichen Eventualitäten in Richtung eines Erkundungsbeweises trifft.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 54/11s
Entscheidungstext OGH 29.06.2011 8 Ob 54/11s
- 5 Ob 39/13s
Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 39/13s
Vgl auch; Beisatz: Der Eigentümer einer betroffenen herrschenden Liegenschaft ist eine aktenkundige Partei, reicht es dafür doch aus, dass sich dessen Identität ohne weitgehende Erhebungen aufgrund der im konkreten Gerichtsakt verfügbaren Informationen ergibt. (T1)
- 5 Ob 206/14a
Entscheidungstext OGH 16.12.2014 5 Ob 206/14a
nur: Aktenkundige Parteien sind neben den vom Antragsteller als weitere Antragsteller oder Antragsgegner bezeichneten Personen alle jene, deren materielle Parteistellung sich aus den im konkreten Gerichtsakt befindlichen Informationen ergibt. (T2)
- 2 Ob 174/23m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.09.2023 2 Ob 174/23m
Beisatz: Hier: Grundsätzlich keine Parteistellung bei bloß telefonischer Bekanntgabe einer Forderung gegenüber dem Gerichtskommissär, die erst nach Beschlussfassung durch das Erstgericht über die Überlassung an Zahlungs statt im Akt dokumentiert wurde. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127056
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2023
Dokumentnummer
JJR_20110629_OGH0002_0080OB00054_11S0000_001