Rechtssatz RS0127071
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127071
Entscheidungsdatum
28.01.2025
Rechtssatz
Das Urteil in gekürzter Form auszufertigen ist gemäß § 488 Abs 1 iVm § 270 Abs 4 StPO unzulässig, wenn eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme angeordnet wurde. Die Wendung „mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme“ greift Sanktionen nach §§ 21 bis 23 StGB unter den vorbeugenden Maßnahmen heraus, stellt aber keineswegs darauf ab, ob eine Unterbringung nachgesehen wurde.Das Urteil in gekürzter Form auszufertigen ist gemäß Paragraph 488, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 270, Absatz 4, StPO unzulässig, wenn eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme angeordnet wurde. Die Wendung „mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme“ greift Sanktionen nach Paragraphen 21 bis 23 StGB unter den vorbeugenden Maßnahmen heraus, stellt aber keineswegs darauf ab, ob eine Unterbringung nachgesehen wurde.
Entscheidungstexte
- 12 Os 98/11w
Entscheidungstext OGH 09.08.2011 12 Os 98/11w
- 14 Os 159/11f
Entscheidungstext OGH 24.01.2012 14 Os 159/11f
Auch
- 14 Os 129/24p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.01.2025 14 Os 129/24p
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127071
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2025
Dokumentnummer
JJR_20110809_OGH0002_0120OS00098_11W0000_001