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Rechtssatz RS0127078

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127078

Geschäftszahl

5Ob97/11t; 8Ob22/13p; 2Ob9/16m

Entscheidungsdatum

25.02.2016

Rechtssatz

Durch die Bestätigung nach Paragraph 182, Absatz 3, AußStrG wird hinsichtlich Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, WEG bestätigt, dass dem Erwerbsvorgang keine verlassenschaftsgerichtlichen Bedenken entgegenstehen. Für den Anwendungsbereich des Paragraph 14, WEG wird mit einer solchen Bestätigung der Nachweis erbracht, dass der überlebende Eigentumspartner durch Anwachsung unmittelbar Eigentum am halben Mindestanteil des verstorbenen Teils erworben hat, sodass ihm eine dem (bücherlichen) Eigentümer vergleichbare Rechtsstellung zukommt. Sucht er vor der bücherlichen Einverleibung seines Eigentums um eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung an, kann der Antrag nur bewilligt werden, wenn der überlebende Teil der Eigentümerpartnerschaft diesen urkundlichen Nachweis erbringt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 97/11t
    Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 97/11t
    Veröff: SZ 2011/89
  • 8 Ob 22/13p
    Entscheidungstext OGH 05.04.2013 8 Ob 22/13p
    Vgl auch; Beisatz: Weder für den Zuwachs nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG 2002 noch für die Ausstellung einer Amtsbestätigung darüber (§182 Abs 3 AußStrG 2005) ist die Zustimmung der Erben erforderlich. (T1); Bem: Siehe auch RS0128692. (T2)
  • 2 Ob 9/16m
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 9/16m
    Vgl auch; Beisatz: Die Akkreszenz in das Eigentum des Überlebenden erfolgt nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG unmittelbar, ohne dass es eines besonderen Erwerbungsakts bedürfte. Der überlebende Eigentumspartner ist daher nicht als (Sonder-)Erbe und insofern als im Sinne des § 176 AußStrG allenfalls zur Sicherheitsleistung Verpflichteter anzusehen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127078

Im RIS seit

03.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2016

Dokumentnummer

JJR_20110707_OGH0002_0050OB00097_11T0000_001