Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0127079×

Rechtssatz RS0127079

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127079

Geschäftszahl

5Ob74/11k

Entscheidungsdatum

07.07.2011

Rechtssatz

Aus Paragraph 2, GUG, Paragraphen 8, ff und 45 VermG ergibt sich, dass über die in Paragraph 2, Absatz 2, GUG aufgezählten Umstände hinaus eine weitere Ersichtlichmachung der Erbauung eines Wohnhauses auf einem Grundstück einer Liegenschaft mit der von der Gemeinde bescheidmäßig vergebenen Orientierungsnummer nicht erforderlich ist, weil die Orientierungsnummer als solche ohnedies der Vorschrift des Paragraph 2, Absatz 2, GUG entsprechend als Grundstücksadresse im A1‑Blatt ersichtlich gemacht ist.

Die Tatsache der Erbauung eines Wohnhauses mag im Grenzkataster gemäß Paragraph 9 a, Absatz 3, VermG einzutragen sein. Eine entsprechende Ersichtlichmachung auch im A2‑Blatt (über eine bereits im A1‑Blatt aufscheinende Grundstücksadresse hinaus) ist weder durch eine konkrete Rechtsvorschrift geboten noch besteht ein öffentliches Interesse an der Ersichtlichmachung.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 74/11k
    Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 74/11k

Schlagworte

Grenzkataster, Erbauung eines Hauses, Ersichtlichmachung im Grundbuch, Orientierungsnummer, Grundstücksadresse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127079

Im RIS seit

03.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2011

Dokumentnummer

JJR_20110707_OGH0002_0050OB00074_11K0000_001