Rechtssatz RS0127079
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127079
Entscheidungsdatum
07.07.2011
Rechtssatz
Aus § 2 GUG, §§ 8 ff und 45 VermG ergibt sich, dass über die in § 2 Abs 2 GUG aufgezählten Umstände hinaus eine weitere Ersichtlichmachung der Erbauung eines Wohnhauses auf einem Grundstück einer Liegenschaft mit der von der Gemeinde bescheidmäßig vergebenen Orientierungsnummer nicht erforderlich ist, weil die Orientierungsnummer als solche ohnedies der Vorschrift des § 2 Abs 2 GUG entsprechend als Grundstücksadresse im A1‑Blatt ersichtlich gemacht ist.Aus Paragraph 2, GUG, Paragraphen 8, ff und 45 VermG ergibt sich, dass über die in Paragraph 2, Absatz 2, GUG aufgezählten Umstände hinaus eine weitere Ersichtlichmachung der Erbauung eines Wohnhauses auf einem Grundstück einer Liegenschaft mit der von der Gemeinde bescheidmäßig vergebenen Orientierungsnummer nicht erforderlich ist, weil die Orientierungsnummer als solche ohnedies der Vorschrift des Paragraph 2, Absatz 2, GUG entsprechend als Grundstücksadresse im A1‑Blatt ersichtlich gemacht ist.
Die Tatsache der Erbauung eines Wohnhauses mag im Grenzkataster gemäß § 9a Abs 3 VermG einzutragen sein. Eine entsprechende Ersichtlichmachung auch im A2‑Blatt (über eine bereits im A1‑Blatt aufscheinende Grundstücksadresse hinaus) ist weder durch eine konkrete Rechtsvorschrift geboten noch besteht ein öffentliches Interesse an der Ersichtlichmachung.Die Tatsache der Erbauung eines Wohnhauses mag im Grenzkataster gemäß Paragraph 9 a, Absatz 3, VermG einzutragen sein. Eine entsprechende Ersichtlichmachung auch im A2‑Blatt (über eine bereits im A1‑Blatt aufscheinende Grundstücksadresse hinaus) ist weder durch eine konkrete Rechtsvorschrift geboten noch besteht ein öffentliches Interesse an der Ersichtlichmachung.
Schlagworte
Grenzkataster, Erbauung eines Hauses, Ersichtlichmachung im Grundbuch, Orientierungsnummer, Grundstücksadresse
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127079
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2011
Dokumentnummer
JJR_20110707_OGH0002_0050OB00074_11K0000_001