Rechtssatz RS0127082
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127082
Entscheidungsdatum
21.07.2011
Rechtssatz
Der in § 85 Abs 1 BSVG verwendete Begriff der „ärztlichen Hilfe“ umfasst nicht nur die ärztliche Tätigkeit, sondern auch die Tätigkeit von Hilfspersonen und die Anwendung sachlicher Mittel, sofern die ärztliche Hilfe überwiegt. Wie sich aus Abs 5 ergibt, fällt darunter auch der Transport eines Versicherten in eine Krankenanstalt, der dazu dient, die Anstaltspflege zu ermöglichen. Dabei handelt es sich um eine bloß akzessorische Leistung der Krankenversicherung.Der in Paragraph 85, Absatz eins, BSVG verwendete Begriff der „ärztlichen Hilfe“ umfasst nicht nur die ärztliche Tätigkeit, sondern auch die Tätigkeit von Hilfspersonen und die Anwendung sachlicher Mittel, sofern die ärztliche Hilfe überwiegt. Wie sich aus Absatz 5, ergibt, fällt darunter auch der Transport eines Versicherten in eine Krankenanstalt, der dazu dient, die Anstaltspflege zu ermöglichen. Dabei handelt es sich um eine bloß akzessorische Leistung der Krankenversicherung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127082
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013
Dokumentnummer
JJR_20110721_OGH0002_010OBS00050_11T0000_001