Rechtssatz RS0127085
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127085
Entscheidungsdatum
21.07.2011
Rechtssatz
§ 264 Abs 4 ASVG idF des SVÄG 2006 ist so zu verstehen, dass dann, wenn sich das Einkommen des Verstorbenen in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod infolge Krankheit oder Arbeitslosigkeit vermindert hat, der Durchschnitt des monatlichen Einkommens des Verstorbenen während der letzten vier Jahre vor dem Tod herangezogen werden kann, sofern dies für die (den) Witwe(r) günstiger ist.Paragraph 264, Absatz 4, ASVG in der Fassung des SVÄG 2006 ist so zu verstehen, dass dann, wenn sich das Einkommen des Verstorbenen in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod infolge Krankheit oder Arbeitslosigkeit vermindert hat, der Durchschnitt des monatlichen Einkommens des Verstorbenen während der letzten vier Jahre vor dem Tod herangezogen werden kann, sofern dies für die (den) Witwe(r) günstiger ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127085
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013
Dokumentnummer
JJR_20110721_OGH0002_010OBS00056_11Z0000_001