Rechtssatz RS0127092
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127092
Entscheidungsdatum
06.07.2016
Rechtssatz
Auch Versicherungsverträge können mit außerordentlicher Kündigung aus wichtigem Grund aufgelöst werden, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses den Parteien nicht mehr zumutbar ist. Ein derartiger wichtiger Grund ist aber nur dann zu bejahen, wenn der Versicherungsnehmer in besonders schwerwiegender Weise die Belange des Versicherers seinem Eigennutz hintanstellt. Das ist vor allem der Fall, wenn er sich Versicherungsleistungen erschleicht oder zu erschleichen versucht. Grundsätzlich wird ein Verstoß gegen Treu und Glauben, der ein Weiterbestehen des Versicherungsverhältnisses unzumutbar macht, in einem vertragswidrigen Verhalten erblickt. Vertragskonformes Verhalten begründet dagegen grundsätzlich keinen wichtigen Grund, der zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen würde.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 251/10b
Entscheidungstext OGH 29.06.2011 7 Ob 251/10b
- 7 Ob 192/12d
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 192/12d
nur: Auch Versicherungsverträge können daher mit außerordentlicher Kündigung aus wichtigem Grund aufgelöst werden, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses den Parteien nicht zumutbar ist. (T1); Veröff: SZ 2012/144
- 7 Ob 208/15m
Entscheidungstext OGH 06.07.2016 7 Ob 208/15m
Auch
Schlagworte
Switch, switchen, UFOS
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127092
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2016
Dokumentnummer
JJR_20110629_OGH0002_0070OB00251_10B0000_002