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Rechtssatz RS0127092×

Rechtssatz RS0127092

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127092

Entscheidungsdatum

06.07.2016

Rechtssatz

Auch Versicherungsverträge können mit außerordentlicher Kündigung aus wichtigem Grund aufgelöst werden, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses den Parteien nicht mehr zumutbar ist. Ein derartiger wichtiger Grund ist aber nur dann zu bejahen, wenn der Versicherungsnehmer in besonders schwerwiegender Weise die Belange des Versicherers seinem Eigennutz hintanstellt. Das ist vor allem der Fall, wenn er sich Versicherungsleistungen erschleicht oder zu erschleichen versucht. Grundsätzlich wird ein Verstoß gegen Treu und Glauben, der ein Weiterbestehen des Versicherungsverhältnisses unzumutbar macht, in einem vertragswidrigen Verhalten erblickt. Vertragskonformes Verhalten begründet dagegen grundsätzlich keinen wichtigen Grund, der zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen würde.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 251/10b
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 7 Ob 251/10b
  • 7 Ob 192/12d
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 192/12d
    nur: Auch Versicherungsverträge können daher mit außerordentlicher Kündigung aus wichtigem Grund aufgelöst werden, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses den Parteien nicht zumutbar ist. (T1); Veröff: SZ 2012/144
  • 7 Ob 208/15m
    Entscheidungstext OGH 06.07.2016 7 Ob 208/15m
    Auch

Schlagworte

Switch, switchen, UFOS

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127092

Im RIS seit

10.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2016

Dokumentnummer

JJR_20110629_OGH0002_0070OB00251_10B0000_002