Rechtssatz RS0127093
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127093
Entscheidungsdatum
29.06.2011
Norm
AVB fondsgebundene Lebensversicherung unbestimmte Laufzeit §8 Abs2
Rechtssatz
§ 8 Abs 2 … lautet: „Den Geldwert der Deckungsrückstellung ermitteln wir durch Multiplikation der Anzahl der Fondsanteile mit dem am Bewertungsstichtag gültigen Rücknahmepreis eines Fondsanteiles. Wir behalten uns jedoch vor, den Geldwert der Deckungsrückstellung erst nach tatsächlicher Veräußerung der Fondsanteile zu ermitteln. Diese Veräußerungen führen wir unter Wahrung der Interessen aller unserer Versicherungsnehmer unverzüglich durch. In diesem Fall finden die Bestimmungen über den Bewertungsstichtag für die Berechnung des Geldwertes der Deckungsrückstellung keine Anwendung.“Paragraph 8, Absatz 2, … lautet: „Den Geldwert der Deckungsrückstellung ermitteln wir durch Multiplikation der Anzahl der Fondsanteile mit dem am Bewertungsstichtag gültigen Rücknahmepreis eines Fondsanteiles. Wir behalten uns jedoch vor, den Geldwert der Deckungsrückstellung erst nach tatsächlicher Veräußerung der Fondsanteile zu ermitteln. Diese Veräußerungen führen wir unter Wahrung der Interessen aller unserer Versicherungsnehmer unverzüglich durch. In diesem Fall finden die Bestimmungen über den Bewertungsstichtag für die Berechnung des Geldwertes der Deckungsrückstellung keine Anwendung.“
Gelingt es dem Versicherer trotz unverzüglichen Tätigwerdens, wozu er sich in § 8 Abs 2 AVB verpflichtete, nicht, den grundsätzlich angestrebten Kurs zu t + 1 zu Gunsten des Versicherungsnehmers zu realisieren, so ist er berechtigt, nach den tatsächlichen Erlösen abzurechnen. Das Kursrisiko von beauftragten Transaktionen hat der Versicherer also nicht selbst zu tragen.Gelingt es dem Versicherer trotz unverzüglichen Tätigwerdens, wozu er sich in Paragraph 8, Absatz 2, AVB verpflichtete, nicht, den grundsätzlich angestrebten Kurs zu t + 1 zu Gunsten des Versicherungsnehmers zu realisieren, so ist er berechtigt, nach den tatsächlichen Erlösen abzurechnen. Das Kursrisiko von beauftragten Transaktionen hat der Versicherer also nicht selbst zu tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127093
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20110629_OGH0002_0070OB00251_10B0000_003