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Rechtssatz RS0127093

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127093

Geschäftszahl

7Ob251/10b

Entscheidungsdatum

29.06.2011

Norm

AVB fondsgebundene Lebensversicherung unbestimmte Laufzeit §8 Abs2

Rechtssatz

Paragraph 8, Absatz 2, … lautet: „Den Geldwert der Deckungsrückstellung ermitteln wir durch Multiplikation der Anzahl der Fondsanteile mit dem am Bewertungsstichtag gültigen Rücknahmepreis eines Fondsanteiles. Wir behalten uns jedoch vor, den Geldwert der Deckungsrückstellung erst nach tatsächlicher Veräußerung der Fondsanteile zu ermitteln. Diese Veräußerungen führen wir unter Wahrung der Interessen aller unserer Versicherungsnehmer unverzüglich durch. In diesem Fall finden die Bestimmungen über den Bewertungsstichtag für die Berechnung des Geldwertes der Deckungsrückstellung keine Anwendung.“

Gelingt es dem Versicherer trotz unverzüglichen Tätigwerdens, wozu er sich in Paragraph 8, Absatz 2, AVB verpflichtete, nicht, den grundsätzlich angestrebten Kurs zu t + 1 zu Gunsten des Versicherungsnehmers zu realisieren, so ist er berechtigt, nach den tatsächlichen Erlösen abzurechnen. Das Kursrisiko von beauftragten Transaktionen hat der Versicherer also nicht selbst zu tragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127093

Im RIS seit

04.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2013

Dokumentnummer

JJR_20110629_OGH0002_0070OB00251_10B0000_003