Rechtssatz RS0127096
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127096
Entscheidungsdatum
15.07.2011
Rechtssatz
Für die Beurteilung, ob der Assistent in die Entgeltstufe der lit a oder b des § 49q Abs 1 Z 1 VBG einzuordnen ist, ist nur jener Teil des Studienjahres heranzuziehen, für den eine Verwendung im Hinblick auf die Dauer des Dienstverhältnisses überhaupt in Betracht kommt. Dies ist bei einem „schiefsemestrigen“ Assistenten nur das Semester, in dem das Arbeitsverhältnis bestand.Für die Beurteilung, ob der Assistent in die Entgeltstufe der Litera a, oder b des Paragraph 49 q, Absatz eins, Ziffer eins, VBG einzuordnen ist, ist nur jener Teil des Studienjahres heranzuziehen, für den eine Verwendung im Hinblick auf die Dauer des Dienstverhältnisses überhaupt in Betracht kommt. Dies ist bei einem „schiefsemestrigen“ Assistenten nur das Semester, in dem das Arbeitsverhältnis bestand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127096
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2011
Dokumentnummer
JJR_20110715_OGH0002_008OBA00016_11B0000_001