Rechtssatz RS0127101
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127101
Entscheidungsdatum
18.07.2011
Norm
Tir HöfeG idF BGBl 1989/657 §25
Rechtssatz
Darin, dass das Tir HöfeG dem Anerben durch Fehlen einer Befristung der Geltendmachung des Übernahmsrechts einerseits und die ab Einantwortung bzw Volljährigkeit des Anerben laufende 10‑Jahresfrist andererseits ermöglicht, § 25 Tir HöfeG gewissermaßen zu unterlaufen, ist keine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes zu erblicken.Darin, dass das Tir HöfeG dem Anerben durch Fehlen einer Befristung der Geltendmachung des Übernahmsrechts einerseits und die ab Einantwortung bzw Volljährigkeit des Anerben laufende 10‑Jahresfrist andererseits ermöglicht, Paragraph 25, Tir HöfeG gewissermaßen zu unterlaufen, ist keine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes zu erblicken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127101
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20110718_OGH0002_0060OB00126_11I0000_001