Rechtssatz RS0127104
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127104
Entscheidungsdatum
20.09.2024
Rechtssatz
Nach § 11 Satz 2 MaklerG ist die Verjährung so lange in ihrem Fortlauf gehemmt, bis der Makler vom Abschluss des vermittelten Geschäfts tatsächlich Kenntnis erlangt hat. Erkundigungs‑ oder Nachforschungspflichten treffen den Makler nicht.Nach Paragraph 11, Satz 2 MaklerG ist die Verjährung so lange in ihrem Fortlauf gehemmt, bis der Makler vom Abschluss des vermittelten Geschäfts tatsächlich Kenntnis erlangt hat. Erkundigungs‑ oder Nachforschungspflichten treffen den Makler nicht.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 68/11z
Entscheidungstext OGH 15.07.2011 8 Ob 68/11z
- 10 Ob 46/18i
Entscheidungstext OGH 26.06.2018 10 Ob 46/18i
Auch
- 6 Ob 38/19k
Entscheidungstext OGH 25.04.2019 6 Ob 38/19k
Beisatz: Die Verjährung nach § 11 Satz 2 MaklerG wird jedenfalls auch dann gehemmt, wenn der Makler zwar von einem „vermittelten Geschäft“ an sich Kenntnis hat, zwischen den Parteien dieses Geschäfts aber dessen Zustandekommen strittig und Gegenstand eines Prozesses ist. (T1)
- 6 Ob 193/23k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.09.2024 6 Ob 193/23k
Beisatz: Die Bestimmung des § 11 Satz 2 MaklerG über die Hemmung der Verjährung (des Verjährungsbeginns) ist für den Rückforderungsanspruch des Auftraggebers analog anzuwenden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127104
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2024
Dokumentnummer
JJR_20110715_OGH0002_0080OB00068_11Z0000_001