Rechtssatz RS0127105
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127105
Entscheidungsdatum
25.08.2020
Rechtssatz
Die gemäß § 213 Abs 6 IO (KO) gebotene öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens setzt auch dann die Rechtsmittelfrist in Gang, wenn mit diesem Beschluss auch Anträge des Schuldners auf Restschuldbefreiung und auf Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens abgewiesen werden.Die gemäß Paragraph 213, Absatz 6, IO (KO) gebotene öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens setzt auch dann die Rechtsmittelfrist in Gang, wenn mit diesem Beschluss auch Anträge des Schuldners auf Restschuldbefreiung und auf Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens abgewiesen werden.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 64/11m
Entscheidungstext OGH 15.07.2011 8 Ob 64/11m
- 8 Ob 8/13d
Entscheidungstext OGH 04.03.2013 8 Ob 8/13d
Beisatz: Ein Beschluss des Insolvenzgerichts, in dem einerseits Anträge des Schuldners nach § 213 Abs 2 bis Abs 4 IO abgewiesen werden und gleichzeitig das Abschöpfungsverfahren ohne Restschuldbefreiung für beendet erklärt wird, ist nach § 213 Abs 6 IO zu veröffentlichen. Die Rechtsmittelfrist gegen einen solchen Beschluss beginnt gemäß § 257 Abs 2 IO insgesamt bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung zu laufen. (T1)
- 8 Ob 121/13x
Entscheidungstext OGH 29.11.2013 8 Ob 121/13x
- 8 Ob 29/20b
Entscheidungstext OGH 25.08.2020 8 Ob 29/20b
Eine gesetzlich angeordnete öffentliche Bekanntmachung setzt die Rechtsmittelfrist nach § 257 Abs 2 IO selbst dann in Gang, wenn das Gericht auch noch andere Beschlüsse in dieselbe Ausfertigung aufgenommen hat. Die Rechtsmittelfrist gegen den Beschluss über die vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens gemäß § 211 Abs 1 Z 2 IO beginnt - unabhängig von einer individuellen Zustellung – insgesamt mit der öffentlichen Bekanntmachung zu laufen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127105
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2020
Dokumentnummer
JJR_20110715_OGH0002_0080OB00064_11M0000_001