Rechtssatz RS0127110
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127110
Entscheidungsdatum
16.09.2011
Rechtssatz
Der Bund, der im Bereich seines hoheitlichen Handelns auch steuerbare Umsätze bewirkt, gilt in Bezug auf alle an ihn erbrachten sonstigen Leistungen als Unternehmer nach § 3a Abs 5 Z 1 UStG; die Leistung eines ausländischen Sachverständigen, der im Auftrag des Gerichts ein Gutachten erstattet, wird daher im Inland erbracht.Der Bund, der im Bereich seines hoheitlichen Handelns auch steuerbare Umsätze bewirkt, gilt in Bezug auf alle an ihn erbrachten sonstigen Leistungen als Unternehmer nach Paragraph 3 a, Absatz 5, Ziffer eins, UStG; die Leistung eines ausländischen Sachverständigen, der im Auftrag des Gerichts ein Gutachten erstattet, wird daher im Inland erbracht.
Entscheidungstexte
- 16 Ok 6/11
Entscheidungstext OGH 16.09.2011 16 Ok 6/11
Beisatz: Für den Fall einer solchen Umkehrung der Steuerschuld (Reverse Charge System) ist dem Sachverständigen nur der Nettobetrag zu überweisen; dem Gericht obliegt als Leistungsempfänger und Steuerschuldner nach § 19 Abs 1 UStG die Abgabenmeldung iSd § 21 UStG und die Abführung an das gemäß § 15 Abs 3 AbgabenverwaltungsorganisationsG zuständige Finanzamt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127110
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2011
Dokumentnummer
JJR_20110916_OGH0002_0160OK00006_1100000_001