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Rechtssatz RS0127110

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127110

Geschäftszahl

16Ok6/11

Entscheidungsdatum

16.09.2011

Rechtssatz

Der Bund, der im Bereich seines hoheitlichen Handelns auch steuerbare Umsätze bewirkt, gilt in Bezug auf alle an ihn erbrachten sonstigen Leistungen als Unternehmer nach Paragraph 3 a, Absatz 5, Ziffer eins, UStG; die Leistung eines ausländischen Sachverständigen, der im Auftrag des Gerichts ein Gutachten erstattet, wird daher im Inland erbracht.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 6/11
    Entscheidungstext OGH 16.09.2011 16 Ok 6/11
    Beisatz: Für den Fall einer solchen Umkehrung der Steuerschuld (Reverse Charge System) ist dem Sachverständigen nur der Nettobetrag zu überweisen; dem Gericht obliegt als Leistungsempfänger und Steuerschuldner nach § 19 Abs 1 UStG die Abgabenmeldung iSd § 21 UStG und die Abführung an das gemäß § 15 Abs 3 AbgabenverwaltungsorganisationsG zuständige Finanzamt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127110

Im RIS seit

10.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2011

Dokumentnummer

JJR_20110916_OGH0002_0160OK00006_1100000_001