Rechtssatz RS0127122
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127122
Entscheidungsdatum
16.04.2013
Norm
UN-Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ArtVI
Rechtssatz
Damit wird dem Gericht ein Ermessensspielraum sowohl zur Frage, eingeräumt, ob das Verfahren auszusetzen ist, aber auch dazu, ob dies nur gegen Sicherheitsleistung des Vollstreckungsgegners erfolgt. Richtschnur für die Ermessensentscheidung ist die Orientierung an der Frage, ob der Rechtsbehelf im Ursprungsland Aussicht auf Erfolg hat, was zwar allenfalls großzügig beurteilt werden kann, jedenfalls aber vom Vollstreckungsgegner darzulegen ist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 65/11x
Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 65/11x
Veröff: SZ 2011/106
- 3 Ob 39/13a
Entscheidungstext OGH 16.04.2013 3 Ob 39/13a
Vgl; Beisatz: Nur dann, wenn der Schiedsspruch zwar verbindlich ist, in seinem Ursprungsstaat jedoch ein Rechtsbehelf gegen ihn ergriffen wurde, kann das Exequaturgericht das Anerkennungsverfahren, „soferne es das für angebracht hält“, bis zur Entscheidung des Gerichts im Ursprungsstaat unterbrechen. (T1)
Beisatz: Hier ist der erstinstanzliche Schiedsspruch weder vollstreckbar noch durch ein staatliches Gericht aufhebbar und somit nicht verbindlich. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127122
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2013
Dokumentnummer
JJR_20110824_OGH0002_0030OB00065_11X0000_001