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Rechtssatz RS0127128

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127128

Geschäftszahl

5Ob114/11t

Entscheidungsdatum

07.07.2011

Rechtssatz

Zufolge Paragraph 32, Absatz 2, GBG muss die ausdrückliche Erklärung desjenigen, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll, dass er in die Einverleibung einwilligt, in welcher Urkunde auch immer sie abgegeben wird, die Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz eins, GBG erfüllen, also gerichtlich oder notariell beglaubigt durch den Verpflichteten unterfertigt sein.

Die Unterfertigung des durch die Einverleibung Berechtigten bedarf einmal einer gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung, wobei diese entweder in der Titelurkunde, der Aufsandungserklärung oder auch erst im Grundbuchsgesuch abgegeben werden kann.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Beglaubigung der Unterschrift; Aufsandungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127128

Im RIS seit

12.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011

Dokumentnummer

JJR_20110707_OGH0002_0050OB00114_11T0000_001