Rechtssatz RS0127130
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127130
Entscheidungsdatum
14.09.2011
Rechtssatz
Die Frage, wann eine Person der Sprache des Notariatsakts „nicht kundig“ iSd § 63 Abs 1 NO ist, kann nicht generell beantwortet werden, sondern es kommt auf den konkreten Gegenstand des Notariatsakts an. Nach dem Schutzzweck des § 63 NO ist entscheidend, ob die betreffende Person der Vorlesung des Notariatsakts so weit folgen kann, dass ihr eine Genehmigung möglich ist.Die Frage, wann eine Person der Sprache des Notariatsakts „nicht kundig“ iSd Paragraph 63, Absatz eins, NO ist, kann nicht generell beantwortet werden, sondern es kommt auf den konkreten Gegenstand des Notariatsakts an. Nach dem Schutzzweck des Paragraph 63, NO ist entscheidend, ob die betreffende Person der Vorlesung des Notariatsakts so weit folgen kann, dass ihr eine Genehmigung möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127130
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2011
Dokumentnummer
JJR_20110914_OGH0002_0060OB00049_11S0000_001