Rechtssatz RS0127133
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127133
Entscheidungsdatum
18.07.2011
Rechtssatz
Der Erwerb von Put-Optionen, bei denen die Gesellschaft Stillhalterin ist und daher über den Aktienerwerb nicht mehr die Kontrolle hat, fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 65 AktG. Die Ausgabe von Put-Optionen auf eigene Aktien der Gesellschaft ist daher nur zulässig, sofern die Voraussetzungen des § 65 AktG bereits im Zeitpunkt der Ausgabe der Optionen durch die Gesellschaft erfüllt sind, wobei ein Verstoß gegen das Gebot der Einlagenrückgewähr jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn der vereinbarte Kaufpreis über den Börsekurs der Aktie hinausgeht und dieser (höhere) Kaufpreis nicht durch zusätzliche Vorteile für die Gesellschaft gerechtfertigt ist.Der Erwerb von Put-Optionen, bei denen die Gesellschaft Stillhalterin ist und daher über den Aktienerwerb nicht mehr die Kontrolle hat, fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Paragraph 65, AktG. Die Ausgabe von Put-Optionen auf eigene Aktien der Gesellschaft ist daher nur zulässig, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 65, AktG bereits im Zeitpunkt der Ausgabe der Optionen durch die Gesellschaft erfüllt sind, wobei ein Verstoß gegen das Gebot der Einlagenrückgewähr jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn der vereinbarte Kaufpreis über den Börsekurs der Aktie hinausgeht und dieser (höhere) Kaufpreis nicht durch zusätzliche Vorteile für die Gesellschaft gerechtfertigt ist.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 33/11p
Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 33/11p
Beisatz: Auch die Konstruktion einer Put-Option samt Recht zum Cash Settlement (= Put-Option, die die Gesellschaft bei Ausübung nach ihrer Wahl auch durch Zahlung in Geld erfüllen kann [Barausgleich]) ist vom Verbot der Einlagenrückgewähr erfasst. (T1); Veröff: SZ 2011/92
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127133
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2013
Dokumentnummer
JJR_20110718_OGH0002_0060OB00033_11P0000_002