Rechtssatz RS0127134
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127134
Entscheidungsdatum
21.02.2024
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 65 AktG fungiert als Verbotsausnahme gegenüber § 52 AktG und ist daher nicht auf typische Gefährdungslagen zu reduzieren. Bei der Auslegung kommt es nämlich nicht auf den Einzelnachweis an, dass tatsächlich schützenswerte Interessen eines in den persönlichen Schutzbereich Einbezogenen berührt werden; vielmehr genügt der Eintritt einer abstrakten Gefährdung durch Überschreiten der Erlaubnistatbestände beziehungsweise Nichteinhaltung der Beschränkungen.Die Bestimmung des Paragraph 65, AktG fungiert als Verbotsausnahme gegenüber Paragraph 52, AktG und ist daher nicht auf typische Gefährdungslagen zu reduzieren. Bei der Auslegung kommt es nämlich nicht auf den Einzelnachweis an, dass tatsächlich schützenswerte Interessen eines in den persönlichen Schutzbereich Einbezogenen berührt werden; vielmehr genügt der Eintritt einer abstrakten Gefährdung durch Überschreiten der Erlaubnistatbestände beziehungsweise Nichteinhaltung der Beschränkungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127134
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2024
Dokumentnummer
JJR_20110718_OGH0002_0060OB00033_11P0000_003